M&A: Due-Diligence-Prüfung beim Unternehmenskauf – Gesellschaftsrecht

M&A: Due-Diligence-Prüfung beim Unternehmenskauf - Gesellschaftsrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Erwirbt jemand ein Unternehmen, so hat er regelmäßig einen Informationsnachteil gegenüber dem jeweiligen Veräußerer des Unternehmens im Hinblick auf die für das Unternehmen wichtigen Informationen, beispielsweise Erträge oder Umsätze. Daher wurde zugunsten des Käufers das Due-Diligence-Verfahren entwickelt. Due-Diligence bedeutet gewissermaßen „im Verkehr erforderliche Sorgfalt“. Damit wird zugleich der Maßstab der Due-Diligence-Prüfung festgelegt.

Die Prüfung erfolgt im Vorfeld des Abschlusses des Kaufvertrages. Der Käufer versucht im Rahmen dieser Prüfung, so viele Informationen wie nur möglich über das zu erwerbende Unternehmen zu erhalten und formuliert darauf basierend letztlich sein Kaufangebot. Im Rahmen der Prüfung möchte der Käufer beispielsweise regelmäßig Informationen über die Art und Weise der Geschäftsführung oder etwaige bestehenden Verbindlichkeiten des Unternehmens erhalten.

Die Funktionen der Due-Diligence-Prüfung sind vielfältig. So hat sie beispielsweise eine Beweissicherungsfunktion, denn es wird der Zustand des Unternehmens dokumentiert. Hinzu kommt unter anderem auch die Risikoermittlungsfunktion, denn durch die Informationsbeschaffung erhält der Käufer die Möglichkeit, die Risiken eines Erwerbs für sich abzuschätzen.

Den Käufer eines Unternehmens trifft jedoch grundsätzlich keine Pflicht, eine solche Prüfung durchzuführen. Unter Umständen stehen dem Käufer bei Mängeln letztlich sogar Gewährleistungsansprüche zu. Hier kommt es jedoch auf den Einzelfall an. Etwas anderes gilt lediglich beim Handelskauf, da dem Käufer hier nach dem Handelsgesetzbuch eine Rügeflicht obliegt.

Häufig werden im Rahmen der besagten Due-Diligence-Prüfung sogenannte Letter of Intent abgeschlossen, die Non-Disclosure-Agreements enthalten. Dadurch werden detaillierte Geheimhaltungspflichten in Bezug auf die erhaltenen Informationen festgelegt. Außerdem verpflichtet sich der Käufer, welcher die Informationen erhält, in der Regel dazu, die erhaltenen Informationen nicht zu verwenden. Dies ist für den Verkäufer des Unternehmens von besonderer Bedeutung, denn er hat ein gesteigertes Interesse daran, dass die Informationen des Unternehmens nicht in die falschen Hände gelangen. In Betracht kommen hier auch Vertragsstrafen.

Im Rahmen des Unternehmenskaufs kann es wichtig sein, eine Due-Diligence-Prüfung durchzuführen und deren Rahmen im Vorfeld rechtlich zu fixieren. Hier kann ein versierter, im Bereich M&A erfahrener und kompetenter Rechtsanwalt behilflich sein, v.a. dabei, die betreffenden Verträge aufzusetzen.

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