Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen – Kapitalmarktrecht

Keine Rückzahlung gewinnunabhängiger Ausschüttungen - Kapitalmarktrecht GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Mit zwei Urteilen vom 12.03.2013 (Az.: II ZR 73/11 und II ZR 74/11) entschied der Bundesgerichtshof (BGH) über die Rückforderung gewinnunabhängiger Ausschüttungen bei der Kommanditbeteiligung an Schiffsfonds.

Nach Ansicht der Karlsruher Richter soll allein der Umstand, dass die Beträge nach dem Gesellschaftsvertrag unabhängig von einem erwirtschafteten Gewinn ausgeschüttet werden, einen Rückzahlungsanspruch der Fondsgesellschaft nicht entstehen lassen. Der BGH verneinte in seinen beiden Urteilen, dass nach dem Gesellschaftsvertrag zulässige gewinnunabhängige Ausschüttungen an Kommanditisten dann zurückgefordert werden können, wenn dies im Gesellschaftsvertrag entsprechend vorgesehen ist und wies die Klagen der Beteiligungsgesellschaften auf die Rückzahlung von Ausschüttungen ab.

Aufgrund der internationalen Schifffahrtskrise erhielten in den vergangenen Jahren zahlreiche Anleger von Schiffsfonds eine schlechte Nachricht nach der anderen. Häufig wurden von diesen auch bereits erhaltene Ausschüttungen zurückgefordert. Dies kann ein besonders schwerer Schlag für Anleger sein.

Betroffene Anleger, die bereits der Geltendmachung von Rückzahlungsansprüchen ausgesetzt waren, könnten jetzt also möglicherweise aufatmen. Der BGH verneint jedoch den Anspruch auf Rückzahlung anhand einer objektiven Auslegung der Gesellschaftsverträge der Fondsgesellschaften. Für die Frage, ob Rückzahlungsansprüche geltend gemacht werden können, kommt es somit stets auf eine Beurteilung des Inhalts des Gesellschaftsvertrages im Einzelfall an. Sollte die Fondsgesellschaft einem Anleger gegenüber also Rückforderungsansprüche geltend machen, empfiehlt es sich, den Gesellschaftsvertrag durch einen im Kapitalmarktrecht tätigen Rechtsanwalt überprüfen zu lassen.

Die aktuelle Rechtsprechung zeigt, dass sich betroffene Anleger am besten bereits an einen erfahrenen Rechtsanwalt wenden sollten, bevor Sie den verlangten Zahlungen nachkommen. Ein solcher kann anhand einer Auslegung des Gesellschaftsvertrages nachprüfen, ob die Anleger zur Zahlung überhaupt verpflichtet sind oder keine Zahlungen leisten müssen.

Auch wenn bereits bei der Zeichnung ihres Schiffsfonds über bestehende Risiken bzw. darüber, dass es sich hierbei um eine unternehmerische Beteiligung handelt, nicht ausreichend aufgeklärt wurden, prüft ein versierter Rechtsanwalt, ob Anlegern deshalb eventuell Schadensersatzansprüche zustehen können.

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