FHH Fonds Nr. 04 MT Liguria in der Insolvenz – Kapitalmarktrecht
GRP Rainer Rechtsanwälte Steuerberater, Köln, Berlin, Bonn, Bremen, Düsseldorf, Essen, Frankfurt, Hamburg, Hannover, München, Nürnberg und Stuttgart www.grprainer.com führen aus: Das Fondshaus Hamburg platzierte den Schiffsfonds FHH Fonds Nr. 04 MT Liguria in den Jahren 2002 und 2003 am Markt. An dem Schiffsfonds sollen sich mehr als 340 Anleger beteiligt haben. Nun meldet das fondstelegramm am 17. Oktober, dass der Schiffsfonds insolvent sei (Az.: 67a IN 438/13). Den betroffenen Anlegern droht somit der Totalverlust ihres investierten Kapitals.
Der Tanker MT Liguria ist offenbar ein weiteres Opfer der immer noch anhaltenden Krise der Handelsschifffahrt. Offenbar konnte er schon seit längerer Zeit nicht die erhofften Renditen einfahren. Denn die Ausschüttungen an die Anleger blieben nach Angaben des fondstelegramm wohl deutlich hinter den Erwartungen zurück. Die enttäuschten Anleger müssen jetzt aber nicht tatenlos zusehen, dass ihre Investition „untergeht“. Sie können ihre Kapitalanlage von einem im Bank- und Kapitalmarktrecht kompetenten Rechtsanwalt auf mögliche Schadensersatzansprüche überprüfen lassen.
Diese Ansprüche können aus verschiedenen Gründen bestehen. So könnte die Anlageberatung fehlerhaft verlaufen sein. Denn die Anleger haben ein Recht darauf, dass sie über alle möglichen Risiken, die mit ihrer Investition verbunden sind, genau aufgeklärt zu werden. Immerhin droht ihnen ja auch der Totalverlust ihres Geldes. Stattdessen wurden Schiffsfonds aber häufig wohl als sichere Kapitalanalage oder Altersvorsorge beworben. In so einem Fall kann von einer Falschberatung ausgegangen werden, die den Anspruch auf Schadensersatz begründet.
Außerdem hätten die Anleger auch über die Rückvergütungen, die die Bank für die Vermittlung der Schiffsfonds-Anteile erhält, informiert werden müssen. Denn diese sogenannten Kick-Backs können großen Einfluss auf die Kaufentscheidung haben. Blieb diese Aufklärung aus, können ebenfalls Ansprüche auf Schadensersatz geltend gemacht werden. Die Rechtsprechung des BGH ist in diesen Fällen sehr eindeutig und anlegerfreundlich.
Darüber hinaus kann auch Prospekthaftung in Frage kommen, wenn der Verkaufsprospekt schon fehlerhaft war.
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